Home | Friedberg | Fulda | Gießen | Wetzlar Drucken | Suche | Top 10 | Sitemap | Hilfe | Kontakt    

Logo Studentenwerk Themenbild im Kopfbereich
Home / Beratung und Service / Studienfinanzierungsberatung / GEZ

GEZ

Gebühren

Grundsätzlich müssen alle, die "ein Gerät zum Empfang bereithalten", Rundfunkgebühren zahlen. Zu den "zum Empfang bereiten Geräten" gehören neben Radios und Fernsehgeräten auch Computer ("neuartiges Rundfunkgerät"). Zweitgeräte sind gebührenfrei.

Die monatliche Rundfunkgebühr beträgt für ein Betrag
Radio (auch Autoradio)5,76 €
neuartiges Rundfunkgerät5,76 €
Radio und neuartiges Rundfunkgerät5,76 €
Fernsehgerät17,98 €
Fernsehgerät und Radio17,98 €
Fernsehgerät und neuartiges Rundfunkgerät17,98 €
Fernsehgerät, Radio und neuartiges Rundfunkgerät17,98 €

Eine monatliche Zahlung ist nicht möglich. Gezahlt wird in der Mitte von drei Monaten (gesetzliche Zahlung), im Voraus vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Die Gebührenhöhe ist bei allen Zahlungsweisen gleich. Ein Nachlass wird bei Vorauszahlung nicht gewährt.

Studierende, die einen eigenen Wohnsitz (auch WG) haben, müssen die Gebühren zahlen, sofern sie Geräte haben. In der Regel schreibt die GEZ an, sobald ein Wohnsitzwechsel bzw. ein Zweitwohnsitz angemeldet wird. Bleiben Studierende bei den Eltern wohnen und haben keine eigenen Geräte, müssen sie nicht zahlen.

Antrag auf Befreiung: Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung bei Studierenden sind:

  1. ein schriftlicher Antrag bei der GEZ (gibt es im Stadtbüro Gießen oder unter teilnehmerdienste.gez-service.de)
  2. Sie wohnen nicht im elterlichen Haushalt.
  3. Sie erhalten Leistungen nach dem BAföG.

Eine Befreiung allein wegen geringen Einkommens ist nicht möglich! Sie schicken den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag an die GEZ und fügen einen Nachweis über die BAföG-Leistungen bzw. die Leistungen nach Hartz IV bei. Akzeptiert werden von der GEZ:

  • der aktuelle Bewilligungsbescheid im Original (nicht empfehlenswert) oder in beglaubigter Kopie
  • eine Kopie des aktuellen Bewilligungsbescheides, wenn die Behörde auf dem Antragsformular bestätigt, dass das Original vorgelegen hat
  • eine Bescheinigung der Behörde zur Vorlage bei der GEZ.

Wer einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellt, meldet gleichzeitig die Geräte an! Das heißt, wer keine Befreiung erhält, muss für die angemeldeten Geräte Gebühren zahlen. Für eine Abmeldung der Geräte will die GEZ wissen, was mit den Geräten passiert ist (z. B. Beleg über Verkauf). "Eine wirksame Abmeldung müssen Sie mit Tatsachen begründen, aus denen sich eindeutig ergibt, dass Sie kein Rundfunkgerät mehr zum Empfang bereithalten. Eine bloße Kündigung oder Erklärung, es würden keine Rundfunkgeräte mehr zum Empfang bereitgehalten, reicht nicht aus".

Achtung! Wer nach der Abmeldung noch Geräte bereithält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit 1000 Euro geahndet wird!

Adresse der GEZ: Gebühreneinzugszentrale   •   50656 Köln Service-Telefon: 0180 5 7910 20

[Übersicht]

Studienfinanzierung aus einer Hand
  •   www.studentenwerk-giessen.de   •   © Studentenwerk Gießen   •   letzte Aktualisierung: 03.06.2009   •   Impressum