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Wohngeld
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Es wird für jeweils 12 Monate bewilligt (ab dem 1. des Monats der Antragsstellung) und muss dann neu beantragt werden.
Antragsformulare erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldstelle der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung.
- Stadt Gießen: Berliner Platz 1
- Lankreis Gießen: In der Automeile 3
Der Antrag muss im Allgemeinen vom Haushaltsvorstand gestellt werden. Auf einen (förmlichen) Wohngeldantrag hin muss Ihnen die für Sie zuständige Behörde einen schriftlichen Bescheid erteilen. Wenn Sie Fragen oder Zweifel haben, wenden Sie sich an Ihre örtliche Wohngeldstelle.
Wohngeldanspruch
Die Gewährung von Wohngeld ist ausgeschlossen, falls andere Leistungen gewährt werden, die dem Wohngeld vergleichbar sind. Dies gilt insbesondere für Studenten, die dem Grund nach berechtigt sind, Leistungen nach dem BAföG zu erhalten. Im Übrigen scheitert bei ihnen die Wohngeldgewährung, auch wenn kein BAföG-Anspruch besteht, meistens, weil sie nach dem Gesetz nur vorübergehend vom Familienhaushalt abwesend sind. Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind, z. B. im Krankenhaus liegen oder Wehr- beziehungsweise Zivildienst leisten. Das gleiche gilt auch für solche Auszubildenden oder Studenten, die zwar nicht zu Hause wohnen, deren Familienhaushalt aber weiterhin Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Haben sich Auszubildende oder Studenten vom elterlichen Haushalt auf Dauer gelöst, findet das Wohngeldgesetz auf sie als Alleinstehende in der Regel keine Anwendung, wenn ihnen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen bzw. zum Lebensunterhalt (§ 59 SGB III, BAföG) dem Grunde nach zustehen.
Da Studierende i. d. R. einen Anspruch auf BAföG haben, ist der Anspruch auf Wohngeld zunächst grundsätzlich ausgeschlossen, d.h. es ist vollkommen egal, ob BAföG beantragt wurde oder nicht (z.B. weil das Einkommen der Eltern zu hoch ist).
Wohngeld kann beantragt werden, wenn kein Anspruch auf BAföG besteht:
- es liegt keine dem BAföG unterliegende förderungswürdige Ausbildung vor
- bei Ausländern, die die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung nicht erfüllen
- die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung wurde überschritten
- der Zeitraum der Förderung durch das BAföG ist abgelaufen
- Abbruch der Ausbildung oder Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund
- eine weiterführende Ausbildung wird nicht durch das BAföG abgedeckt
- bei Überschreitung der Förderungshöchstdauer, wenn keine weitere Förderung dem Grunde nach gegeben ist
- die Leistungsnachweise für das BAföG nicht erbracht wurden
Studierende, die BAföG erhalten, können Wohngeld erhalten, wenn nur ein Mitglied des Haushaltes dem Grunde nach kein Anspruch auf BAföG hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Studierendenpaar ein gemeinsames Kind hat. In diesem Fall haben beide Studierende jeweils keinen Anspruch auf Wohngeld. Da jedoch das Kind nicht studiert und keinen BAföG-Anspruch hat, kann dieses Paar Wohngeld beantragen. Wohngeld kann bereits während der Schwangerschaft beantragt werden. In diesem Fall sollte neben den Einkommensunterlagen der Mutterpass mitgebracht werden.
Wenn Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt die Höhe ab von drei Faktoren:
- der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Wohnkostenzuschuss
Seit Januar 2007 können Studenten mit Anspruch auf Bafög, Zuschuss zu ihren Wohnkosten erhalten.
Studierenden bekommen den Zuschuss nur dann, wenn sie bei den Eltern wohnen und sich an den Mietkosten beteiligen müssen (wenn diese z.B von Arbeitslosengeld II leben). Studenten mit eigenem Haushalt können den Zuschuss in Härtefällen als Darlehen bekommen.
Der Wohnkostenzuschuss fällt von Fall zu Fall unterschiedlich aus. Er beträgt die Differenz zwischen den tatsächlichen Wohnkosten (Warmmiete - soweit sie angemessen ist) und dem in der Ausbildungsförderung erhaltenen Anteil für die Wohnkosten.
[Übersicht]
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