|
Home / Studienfinanzierung / AFBG Meister-BAföG / Antragstellung
Antragstellung
Allgemeine Informationen
Anträge sollten rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Unterhaltsbeiträge werden ab
Beginn des Monats geleistet, in dem der Lehrgang tatsächlich beginnt, frühestens jedoch vom Beginn
des Antragsmonats an. Eine rückwirkende Bewilligung ist somit nicht möglich. Maßnahmebeiträge
(Lehrgangs- u. Prüfungsgebühren) müssen spätestens bis zum Ende (maßgeblich ist der letzte Unterrichtstag)
der Maßnahme oder des Maßnahmeabschnitts beantragt werden. Förderungsanträge sind schriftlich an die nach
Landesrecht zuständige Behörde zu richten. In Hessen sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei den
Studentenwerken Darmstadt, Frankfurt, Gießen, Kassel und Marburg für den Vollzug des Gesetzes zuständig
(siehe Allgemeine Zuständigkeit).
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.meister-bafoeg.info.
Persönliche Voraussetzungen
Förderungsberechtigt sind Deutsche und neben bestimmten Gruppen von bevorrechtigten Ausländerinnen
und Ausländern, z. B. aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, auch solche ausländischen
Mitbürgerinnen und Mitbürger, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und über bestimmte Aufenthaltstitel verfügen
bzw. sich bereits drei Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind.
Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufsbildungsgesetz
und der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einem vergleichbaren Ausbildungsverhältnis.
Die Antragsteller dürfen noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten
Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist (z. B. Hochschulabschluss).
Eine Altersgrenze gibt es im AFBG nicht.
Förderungsanspruch
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) verfolgt das Ziel, Teilnehmer/innen an Maßnahmen der
beruflichen Fortbildung durch finanzielle Unterstützung abzusichern. Das Gesetz ist ein umfassendes
Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in nahezu allen Berufsbereichen und zwar unabhängig davon,
in welcher Form sie durchgeführt wird (Vollzeit/Teilzeit/schulisch/außerschulisch).
Es werden Teilnehmer/innen an solchen beruflichen Fortbildungen gefördert, die einen nach dem
Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren
bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss voraussetzen, auf bundes-, landes- oder
kammerrechtlich geregelten Fortbildungsprüfungen oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen-,
Gehilfenprüfung, auf Abschlüsse nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft
oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten
Ergänzungsschulen vorbereiten, in Voll- oder Teilzeitform mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen.
Die Teilnahme an Vollzeitmaßnahmen wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, die Teilnahme an
Teilzeitmaßnahmen bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).
Damit werden in der Regel die Bildungsmaßnahmen erfasst, die gezielt auf anerkannte Prüfungen nach der
Handwerksordnung (z. B. Handwerksmeister, Fachkaufleute), dem Berufsbildungsgesetz (z. B. Industriemeister,
Fachagrarwirt) oder dem Recht der Länder (z. B. staatl. Geprüfte Betriebswirte und Techniker) vorbereiten.
Daneben erstreckt sich die Förderung auch auf Berufe im Gesundheitswesen sowie pflegerische
und sozialpädagogische Berufe und die in den Rechtsvorschriften der Industrie- und Handelskammern geregelten
Fortbildungen.
Entscheidend für die Erzieher ist jedoch, dass auch nach dem 2. AFBGÄndG nur diejenigen Maßnahmen förderungsfähig
sind, die nach der jeweiligen Prüfungsordnung Aufstiegsniveau besitzen.
[Übersicht]
|