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Darlehen
Darlehensbedingungen der KfW-Förderbank
Die Darlehensförderung erfolgt auf der Grundlage der im Bewilligungsbescheid dem Grunde
nach festgestellten Förderungsanspruchs. Parallel zu dem Bewilligungsbescheid erhalten
die Antragsteller/innen gesondert einen unterschriftsreifen Darlehensvertrag von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zugesandt,
mit dem der Abschluss eines privatrechtlichen
Darlehensvertrages bei der KfW verlangt werden kann. Die Vergabe und Abwicklung erfolgt
ausschließlich über die KfW. Berechtigte können sich auch für ein geringeres Darlehen
entscheiden, als im Bewilligungsbescheid ausgewiesen.
Das Darlehen ist während der Fortbildung und einer anschließenden zweijährigen Karenzzeit,
maximal sechs Jahre, zins- und tilgungsfrei, und danach mit einem günstigen Zinssatz zu verzinsen.
Das Darlehen ist innerhalb von zehn Jahren in monatlichen Raten von mindestens 128 Euro zu tilgen.
Existenzgründern wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag 66 Prozent des auf die
Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Darlehens erlassen. Bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen können fällige Rückzahlungen zunächst gestundet und nach endgültiger Feststellung
des Vorliegens der Voraussetzungen endgültig erlassen werden.
Zudem wird Darlehensnehmern, die die Abschlussprüfung bestanden haben, gegen Vorlage der Prüfungszeugnisses, 25 Prozent
der zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehen für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, nach
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 AFBG erlassen.
Bitte wenden Sie sich mit diesbezüglichen Anfragen direkt an die
KfW Förderbank.
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