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Förderungsleistungen

Der Umfang der Förderung richtet sich danach, ob die Fortbildungsmaßnahme in Voll- oder Teilzeit durchgeführt wird. In beiden Fällen wird zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommensunabhängiger Maßnahmebeitrag bis zu einem Höchstbetrag von 10.226 Euro gewährt (30,5 Prozent als Zuschuss und 69,5 Prozent als zinsverbilligtes Bankdarlehen). Notwendige Kosten zur Anfertigung des Prüfungsstückes werden auf Nachweis bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis 1.534 Euro als Voll-Darlehen gefördert. Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kinderbetreuungskosten bis zu 113 Euro je Kind unter 10 Jahren erhalten.

Beispiel: Die Weiterbildungsmaßnahme kostet 6500 Euro in Teilzeit. Sie erhalten als Zuschuß vom Studentenwerk 1982,50 Euro und ein Darlehen der KfW in Höhe von 4517,50 Euro.

Vollzeitmaßnahme

Bei Vollzeitmaßnahmen müssen Lehrveranstaltungen an vier Werktagen in der Woche mit mind. 25 Unterrichtsstunden á 45 Min. erteilt werden. Vollzeitmaßnahmen dürfen nicht länger als 36 Monate dauern.

Teilnehmer/innen an Vollzeitmaßnahmen erhalten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt. Die tatsächliche Höhe diese Unterhaltsbeitrages wird unter Berücksichtigung des Familienstandes, des Kranken- und Pflege- Versicherungsverhältnisses, nach dem Einkommen und Vermögen des Teilnehmers und dem Einkommen seines Ehegatten berechnet. Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben jedoch außer Betracht. Der maximale Unterhaltsbeitrag eines Alleinstehenden, der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet, beträgt derzeit 697 Euro (238 Euro Zuschuss und 459 Euro Darlehen) sofern anrechenbares Einkommen und Vermögen nicht vorhanden sind. Die Hinzuverdienstgrenze für Ledige beträgt 400 Euro brutto und der Vermögensfreibetrag für Ledige wird in Höhe vom 35.800 Euro gewährt. Für Verheiratete erhöht sich der Unterhaltsbeitrag um 215 Euro und für jedes kindergeldberechtigte Kind um 210 Euro, welcher zur Hälfte als Zuschuss gezahlt wird. Verheiratete mit zwei Kindern können demnach über einen mtl. Unterhaltsbeitrag i. H. v. 1.332 Euro verfügen (448 Euro Zuschuss und 884 Euro Darlehen).

Darüber hinaus wird der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag während der neu eingeführten Prüfungsvorbereitungsphase für bis zu weitere drei Monate als Darlehen gewährt.

Teilzeitmaßnahme

Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden à 45 Min. umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als 48 Monate dauern.

TeilnehmerInnen an Teilzeitmaßnahmen erhalten einen einkommens- und vermögenunabhängigen Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und ein Darlehen in Höhe von 69,5 Prozent.

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