| |
Home / Studienfinanzierung / BAföG / Persönliche Voraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen
Altersgrenze
Bei Beginn des Studiums sollten Sie das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es sei denn, Sie beginnen
einen Master-Studiengang, dann gilt die Altersgrenze von 35 Jahren.
Falls Sie 30 Jahre und älter sind, lassen Sie sich beim Amt für Ausbildungsförderung über
eventuelle Förderungsmöglichkeiten beraten, denn es gibt zahlreiche Ausnahmen (§10 Abs. 3 BAföG).
Staatsangehörigkeit
Gefördert werden Deutsche i. S. des Grundgesetzes, ausländische
Studierende mit Migrationshintergrund, wenn sie schon lange in
Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben,
EU-Bürger, die ein Recht auf Daueraufenthalt besitzen oder vor Beginn
der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden
haben, das mit der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht.
Nicht gefördert werden ausländische Studierende, die sich nur zum
Zweck des Studiums gemäß §16 AufenthG in Deutschland aufhalten.
Eigenes Einkommen/Vermögen
Einkommen der/des Studierenden
Bei einem 400-Euro-Job kommt es zu keiner Anrechnung.
Vermögen der/des Studierenden
Der Freibetrag für Vermögen liegt bei 5.200,00 Euro. Für Kinder und den Ehegatten gibt es
nochmals jeweils 1.800,00 Euro Freibetrag. Zum Vermögen zählen Grundstücke jeglicher Art,
Betriebsvermögen, Aktien, Wertpapiere, Lebensversicherungen mit dem Rückkaufwert,
Forderungen und sonstige Rechte, Sonstige Vermögensgegenstände, Vermögen im Ausland,
Barvermögen, Bank- und Sparguthaben, Bauspar- und Prämiensparguthaben sowie Kraftfahrzeuge
(Händlereinkaufswert).
Vermögen zu verschweigen, lohnt sich nicht, denn im Rahmen des so genannten Datenabgleichs wird
Vermögen überprüft und kann zu strafrechtlichen Sanktionen führen.
Elternunabhängige Förderung
Es gibt drei Möglichkeiten, ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern gefördert zu werden.
- Nach Vollendung des 18. Lebensjahres waren Sie insgesamt fünf Jahre (60 Monate)
erwerbstätig, wobei hier eine Berufsausbildung unberücksichtigt bleibt.
- Im Anschluss an eine zumindest dreijährige Berufsausbildung müssen Sie noch mindenstens
drei Jahre gearbeitet haben, so dass eine Erwerbstätigkeit von insgesamt 72 Monate vorliegt.
War die Ausbildung kürzer, verlängert sich der Zeitraum der Erwerbstätigkeit dementsprechend.
Bei längerer Berufsausbildung werden ebenfalls nur drei Jahre berücksichtigt.
- Bei Beginn des Studiums sind Sie über 30 Jahre alt.
Wehr- und Zivildienstzeiten, Kinderbetreuungs- und Erziehungszeiten, Zeiten
mit Bezug von Arbeitslosengeld I und Krankengeld können berücksichtigt werden.
Zeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld II sowie Zeiten ohne oder mit zu geringem
Einkommen bleiben unberücksichtigt.
[Übersicht]
| |